Ferien in der Einsatzplanung, Zeitwirtschaft und im Arbeitsrecht / HR.

Ferienzeit & Arbeitsrecht: Die wichtigsten Fragen verständlich erklärt

Ah der Sommer!

Die Zeit, in der man sich fragt, ob die Sonnencreme wirklich wasserfest ist – und ob man nun eigentlich wirklich sechs Wochen Ferien hat, nur weil man den 50. Geburtstag hinter sich hat. Spoiler: Hat man nicht. Aber der Reihe nach.

Als jemand, der seit Jahren zwischen Einsatzplanung, Zeitwirtschaft und HR-Prozessen unterwegs ist, habe ich gelernt: Ferienfragen sind ein Dauerbrenner. Gerade jetzt, wo die Sommerferien vor der Tür stehen, prasseln sie wieder ein – die grossen und kleinen Fragen rund ums Ferienrecht. Zeit also für ein paar Antworten mit Substanz – und einem Augenzwinkern.

Mythos 6 Wochen Ferien ab 50 – Wunsch oder Wirklichkeit?

Beginnen wir mit einer der beliebtesten Ferienlegenden: „Ab 50 hast du Anspruch auf 6 Wochen Ferien!“ Klingt toll, stimmt aber nicht ganz. Laut Art. 329a OR beträgt der gesetzliche Mindestanspruch 4 Wochen, für unter 20-Jährige immerhin 5 Wochen.

Und ab 50? Da greift höchstens ein grosszügiges Personalreglement oder ein Gesamtarbeitsvertrag. Es sei denn, es wurde individuell im Einzelarbeitsvertrag verhandelt.

Ferienkürzung wegen Krankheit – geht das?

Richtig: Ferien können gemäss Art. 329b OR um monatlich 1/12 gekürzt werden, wenn man über längere Zeit ausfällt – und zwar nicht nur wegen Krankheit, sondern auch bei Unfall oder Militärdienst. Gute Nachricht: Es gibt eine Schonfrist. Bei unverschuldeter Abwesenheit ist eine Kürzung erst ab dem zweiten Monat zulässig – bei Schwangerschaft ab dem dritten. Und ja, auch bei 50% Arbeitsunfähigkeit verlängert sich diese Frist.

Wer bestimmt eigentlich, wann ich in die Ferien gehe?

Offiziell: der Arbeitgeber. Praktisch: ein diplomatischer Tanz. Deine Wünsche sind zu berücksichtigen, besonders wenn Kinder im Spiel sind – Schulferien first.

Betriebsferien können vorgeschrieben werden – sie müssen aber im Voraus bekannt sein. Eine Überraschungs-Absage deiner geplanten Ferien liegt nicht drin – das ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen zulässig. Und dann bitte mit Schadenersatz für entstandene Unkosten.

Ferien verfallen nie – oder doch?

Hier wird’s juristisch: Ferienansprüche verjähren nach fünf Jahren. Doch keine Panik – wer jedes Jahr ein paar Ferientage mitnimmt und diese auch im Lohnsystem korrekt übertragen werden, hat meist nichts zu befürchten. Wichtig: Im Zweifel gilt, dass zuerst die ältesten Ferientage verbraucht werden.

Was, wenn ich in den Ferien krank werde?

Das nennt man: Pech mit Beweispflicht. Nur wenn deine Krankheit den Erholungszweck der Ferien vereitelt, kannst du die Ferientage nachholen. Ein verstauchter Zeh beim Strandfussball gilt wohl eher nicht. Dein Arzt bestätigt dir dazu die Ferienunfähigkeit, normalerweise steht es im Arztzeugnis.

Noch schnell ein Nebenjob am Strand?

Entgeltliche Tätigkeiten, die deiner Erholung schaden (also eigentlich jede bezahlte Arbeit), sind tabu. Ferien dienen der Erholung – nicht dem Geldverdienen.

Fazit: Rechtzeitig planen zahlt sich aus

HR-Verantwortliche, Zeitwirtschafts-Profis und alle anderen im Planungschaos wissen: Ferienfragen sind nicht nur nervig, sondern heikel. Ein kleiner Fehler kann zu grossen Diskussionen führen.

Mein Rat: Rechtzeitig planen, transparent kommunizieren und das Gesetz nicht vergessen. Denn wer gut plant, liegt später entspannter in der Hängematte. Und falls doch noch Fragen offen bleiben – dann melde dich. Ich beantworte sie gerne. Auch aus dem Liegestuhl.

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