
HR & Time Insights
(2. Edition)
Schweizer Feiertage: geliebt, gefürchtet, (miss)verstanden
Der Frühling in der Schweiz ist herrlich: Die Sonne zeigt sich wieder, es riecht nach Grillieren, Wiesen und… Verwirrung in der Einsatzplanung.
Denn genau jetzt beginnt die Saison der „Was gilt jetzt eigentlich?“-Feiertage.
Ostern, Tag der Arbeit, Sechseläuten, Auffahrt, Pfingsten… Die Liste ist lang, die Meinungen noch länger – und irgendwo zwischen Personalabteilung, Teamleitung und Zeitwirtschaft sitzt jemand und fragt sich:
„Gilt dieser Tag jetzt für uns? Muss ich das bezahlen? Gibt’s Zuschläge? Und was mach ich mit den Minusstunden?“
Spoiler: Es kommt drauf an.
Was ein Feiertag in der Schweiz ist – und was nicht
Fangen wir mit dem simpelsten (und gleichzeitig komplexesten) an:
Was ist in der Schweiz eigentlich ein gesetzlicher Feiertag?
Gemäss Bundesverfassung (Art. 110 Abs. 3) ist nur der 1. August ein national anerkannter Feiertag. Kein Witz – ein Feiertag für die ganze Schweiz.
Alles andere? Sache der Kantone. Und manchmal sogar der Gemeinden. Ja, richtig gelesen: Es gibt Feiertage, die nur in einer Stadt gelten. Zum Beispiel Sechseläuten in Zürich oder Maienzug in Aarau. Und genau hier wird’s wild – besonders in der Zeitwirtschaft.
Feiertag ≠ Feiertag (die Übersicht)
Es gibt drei Typen von Feiertagen, und jede Sorte bringt eigene Regeln mit:
Der Bundesfeiertag
Das ist der 1. August. Dieser wird wie ein Sonntag behandelt. Entsprechend besteht ein Arbeitsverbot.
Wen trotzdem gearbeitet werden soll, braucht es unter Umständen eine Sonntagsbewilligung – und die Mitarbeitenden haben für unregelmässige Sonntagsarbeit (max. 6 Sonntage / Jahr) Anrecht auf Sonntagszuschläge und ab 5h Einsatz auf einen Ersatzruhetag.
Achtung bei Stundenlöhnern: Der 1. August ist der einzige Feiertag, der auch bei Stundenlöhnern von Gesetzes wegen bezahlt werden muss wenn er auf einen Werktag fällt.
- Wenn regelmässig eingeplant → Einsatzzeit gutschreiben
- Wenn unregelmässig eingeplant → Durchschnittsarbeitszeit gutschreiben oder alternativ den Feiertagszuschlag (0.39% bei 260 Arbeitstagen pro Jahr) auf den Lohn aufrechnen.
Dem Sonntag gleichgestellte kantonale Feiertage
Laut Arbeitsgesetz (Art. 20a ArG) dürfen Kantone bis zu 9 Feiertage wie Sonntage behandeln. An diesen Tagen gilt ein Arbeitsverbot.
Wen trotzdem gearbeitet werden soll, braucht es unter Umständen eine Sonntagsbewilligung – und die Mitarbeitenden erhalten Sonntagszuschläge und ab 5h Einsatz einen Ersatzruhetag (wenn es unregelmässige Sonntagsarbeit ist, d.h. an max. 6 Sonntage pro Jahr).
Die Sonntagszuschläge werden auf den in der Sonntagsbewilligung definierten Zeitraum bezahlt (Sa 23:00 – So 23:00 Uhr) und bei gleichzeitiger Nachtarbeit es ist nur der höchste Zuschlag geschuldet.
Als Beispiel hier die Übersicht des Kantons Zürich. Übrigens gibt es Kantone, die weniger als 9 Feiertage dem Sonntag gleichgestellt haben, zum Beispiel Graubünden. Lustig auch der Kanton Freiburg, da kommt es auf die religiöse Ausrichtung der Gemeinde an.
Lokal geregelte Feiertage
Das sind z. B. Heiligabend oder der Freitag nach Auffahrt.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung die Zeit oder Zuschläge zu bezahlen – das entscheidet das Arbeitsreglement, der GAV oder andere betriebsinterne Regelungen.
Und was heisst das jetzt konkret?
„Muss ich für den Freitag nach Auffahrt einen Ferientag eingeben?“
„Kann ich an Fronleichnam frei nehmen – oder muss ich im Laden stehen?“
„Gibt’s Zuschläge, wenn ich am 1. Mai arbeite?“
„Und was passiert, wenn ich frei habe, aber keine Sollzeit geplant war?“
Hier ein kleiner persönlicher Erfahrungswert aus der Praxis:
Als ich vor ein paar Jahren eine Zeitwirtschaftssoftware konfigurierte, hatte ich fünf verschiedene Filialen – in drei Kantonen.
An Fronleichnam hatte eine Filiale ganz normal offen, die andere durfte gesetzlich nicht arbeiten, die dritte wollte zwar öffnen, durfte aber nicht, weil im Reglement stand: „Feiertage gemäss Standortkanton“.
Ergebnis? Ein heilloses Durcheinander – bis wir die Entscheidungshilfe für alle (siehe unten) eingeführt haben.
Zuschläge – oder doch nicht?
Die Frage aller Fragen: Gibt’s extra Geld, wenn ich an einem Feiertag arbeite?
Zuschläge gibt es an Feiertagen
- Nur wenn sie dem Sonntag gleichgestellt sind. Dann gibt es für die Sonntagsarbeit 50% Zuschlag (wenn unregelmässig)
- Und nur wenn gearbeitet wird – aber das ist logisch.
Ist der freie Tag bezahlt – oder doch nicht?
Feiertag ist nicht gleich arbeitsfrei. Und arbeitsfrei ist nicht gleich bezahlt.
Gerade in der Zeitwirtschaft ist wichtig zu wissen:
- Bei gesetzlichem, dem Sonntag gleichgestellten Feiertag: Keine Sollzeit → keine Minusstunden
- Bei allen anderen Feiertagen, wenn keine andere lokale oder betriebsinterne Regelung besteht → leider ja, Minusstunden entstehen
Fazit: Feiertage in der Schweiz – ein föderales Wunderwerk
Die Schweiz kennt viele schöne Dinge – klare Regeln für Feiertage gehören leider nicht dazu.
Kleiner Realitätscheck: Nur der 1. August ist ein nationaler Feiertag (Art. 110 Abs. 3 BV). Die anderen, dem Sonntag gleichgestellten Feiertage, werden von den Kantonen geregelt.
Wer in der Einsatzplanung arbeitet, sollte sich nicht nur mit Kalendern, sondern auch mit Kantonsgrenzen, lokalen Gepflogenheiten und den betriebsinternen Regelungen auskennen um abzuleiten, was wann gilt.
Wenn du dir nicht sicher bist: schau auf die Entscheidungshilfe. Damit du nicht jedes Jahr vor Ostern wieder mit dem Kalender in der Hand das Arbeitsgesetz und die kantonalen Webseiten durchforstest.

Und jetzt du!
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Wir lesen uns bald wieder – mit mehr Insights, echten Geschichten aus dem HR-Alltag und klaren Empfehlungen, die dich und dein Unternehmen wirklich weiterbringen.
Herzlichst,
Fabienne
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